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 Vorschau auf IATA Ausgabe 68

Vorbereitung auf die IATA-Gefahrgutvorschriften 2027: Änderungen in Abschnitt 3 (Klassifizierung) und Abschnitt 4 (Identifizierung)

Die ab 1. Januar 2027 gültige 68. Ausgabe der IATA Dangerous Goods Regulations (DGR) enthält zahlreiche Änderungen bei der Klassifizierung und Identifizierung von Gefahrgütern. Diese Bereiche bilden die Grundlage für alle weiteren Anforderungen wie Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Annahmekontrollen.

Wichtige Änderungen in Abschnitt 3 – Klassifizierung

Explosivstoffe (Klasse 1)

  • Beim Umpacken von Explosivstoffen für den Weitervertrieb muss geprüft werden, ob die neue Verpackung von der ursprünglichen Klassifizierung abgedeckt ist.
  • Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Klassifizierung durchgeführt werden.
  • Die Klassifizierung muss von einer zuständigen nationalen Behörde durchgeführt, genehmigt oder anerkannt worden sein.

Aerosole (Klasse 2)

  • Aerosole erhalten künftig zusätzliche Gefahrenklassen (6.1 oder 8), wenn ihre Inhalte entsprechende toxische oder ätzende Eigenschaften besitzen.
  • Aerosole mit besonders gefährlichen Stoffen (z. B. Explosivstoffen, infektiösen Stoffen oder radioaktiven Materialien) sind vom Lufttransport ausgeschlossen.
  • Die Bestimmung der Verbrennungswärme kann künftig auch anhand wissenschaftlicher Literatur oder Berechnungen erfolgen.

Infektiöse Stoffe (Klasse 6.2)

  • Die Unterteilung in Kategorie A und Kategorie B wird klarer beschrieben.
  • Für neu auftretende Gesundheitsrisiken wird ausdrücklich auf aktuelle Informationen internationaler Gesundheitsorganisationen und nationaler Behörden verwiesen.

Gebrauchte Medizinprodukte

  • Medizinprodukte dürfen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien enthalten.
  • Dennoch müssen die jeweiligen Vorschriften für diese Batterien weiterhin vollständig angewendet werden.

Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien

  • Die Vorschriften berücksichtigen neue Anwendungen in Fahrzeugen, Geräten und Transporteinheiten.
  • Für reparierte, überholte oder wiederaufbereitete Batterien wird klargestellt, dass sie als von einem geprüften Batterietyp abweichend gelten können.
  • Neue Regelungen wurden für Hybridbatterien eingeführt, die sowohl Lithium-Ionen- als auch Natrium-Ionen-Zellen enthalten.

Wichtige Änderungen in Abschnitt 4 – Identifizierung

Die Gefahrgutliste wird um neue UN-Nummern ergänzt bzw. bestehende Einträge geändert.

Beispiele:

  • UN 3563: Lithium-Metall-Batterien in Ladeeinheiten (Cargo Transport Units)
  • UN 3564: Natrium-Ionen-Batterien in Ladeeinheiten
  • UN 3536 wird künftig ausschließlich für Lithium-Ionen-Batterien in Ladeeinheiten verwendet.
  • Mehrere Chlorphenol-Einträge wurden neu strukturiert und teilweise durch neue UN-Nummern ersetzt.
  • Die Bezeichnungen für bestimmte Kühlmaschinen wurden erweitert, sodass sie nun auch Heizmaschinen umfassen.

Neue Sondervorschriften

A235 – Hybridbatterien

  • Batterien mit Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen müssen unter UN 3480 bzw. UN 3481 eingestuft werden.

A236 – MRT-Scanner

  • Neue Anforderungen für MRT-Anlagen, die nicht brennbare und nicht toxische Gase enthalten.

A237 – Flüssiggas (LPG) mit Dimethylether

  • Erlaubt einen Anteil von bis zu 12 % Dimethylether und unterstützt damit nachhaltigere Kraftstoffmischungen.

A238 – Flüssige organische Wasserstoffträger (LOHC)

  • Neue Regelung für den Transport von chemisch gebundenem Wasserstoff in flüssigen Trägermedien.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen sollten ihre:

  • Stammdaten,
  • Gefahrgutklassifizierungen,
  • Schulungsunterlagen,
  • IT-Systeme,
  • Verpackungsanweisungen,
  • Annahmeverfahren und
  • Dokumentenvorlagen

rechtzeitig anpassen.

Besonders betroffen sind Unternehmen, die mit Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien, Aerosolen, infektiösen Stoffen oder medizinischen Geräten arbeiten.

Kernaussage: Die Änderungen sind nicht nur regulatorische Anpassungen, sondern erfordern eine Überprüfung von Daten, Prozessen und Schulungen entlang der gesamten Luftfracht-Lieferkette.


Luftverkehr-LBA Auslegung (11.2024).

Neue Auslegung des LBA an manipulationssichere Verpackung.

Das LBA hat darauf hingewiesen, dass dies unabhängig von der Einhaltung der sicheren Lieferkette erfoderlich ist.

Nach einer gezielten Aktion durch das LBA am Frankfurter Flughafen, ist eine Vielzahl an Sendungen als unsicher eingestuft worden, da nach Ansicht des LBA diese nicht manipulationssicher verpackt waren.

Folgende Vorgaben wurden z.B. vorgegeben:

  • Holzverpackungen durch Schrauben hier sollen alle Schrauben duch farbliche Markierungen gekennzeichnet werden.
  • Holzverpackungen, die genagelt sind , sind zusätzlich zu bändern oder mit Sicherheitsklebeband zu sichern das sich nicht rückstandslos entfernen lässt.
  • Nur durchsichtige Folierungen sind erlaubt.
  • Folierungen sind zusätzlich mit einen Sicherheitsklebeband zu sichern das sich nicht rückstandslos entfernen lässt.
  • Alle Öffnungen / Stöße von Kartons sind vollständig mit einem Sicherheitsklebeband zu sichern das sich nicht rückstandslos entfernen lässt.
  • Paletten mit hohen Füßen dürfen nicht mehr Verwendet werden (z.B. Inka-Paletten)

Anmerkung:

Da die Versender ihre Verpackungsarten in ihren Sicherheitsprogramm inkl. Bildmaterial festgeschrieben haben, diese Programme durch das LBA genehmigt wurden, stehen sie jetzt vor dem Rätsel, warum ein Referat der Behörde ihre Verpackung genehmigt und als sicher akzeptiert, während das gleiche Referat, aber andere Bearbeiter, die regelementierten Beauftragten auffordert, diese genehmigten Verpackungen als unsicher anzusehen.


Luftverkehr -ICAO TI / IATA DGR  

Künftig müssen Arbeitgebern ihr Personal so ausbilden, dass es alle Funktionen des jeweiligen Gefahrgut-Verantwortungsbereiches im Luftverkehr sicher ausführen kann. Dieser kompetenzbasierte Ansatz für Schulung und Beurteilung wird das bestehende Ausbildungssystem ablösen. Darauf weist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in einer Veröffentlichung zu kompetenzbasierenden Schulungs- und Beurteilungsprogrammen (CBTA) hin.

Laut LBA werden diese ICAO-Vorgaben zum 1. Januar 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angewendet. Es gilt ein 24-monatiger Übergangszeitraum, in dem beide Systeme (Schulung nach Personalkategorien und Schulung nach CBTA) parallel bestehen. Die bestehenden Ausbilderqualifikationen werden für diesen Zeitraum auch für das CBTA anerkannt. Ausbilderqualifikationen nach CBTA Vorgaben werden künftig im Rahmen der Prüfung und Genehmigung eines CBTA Schulungsprogramms erteilt. Zum 1. Januar 2023 werden dann ausschließlich Schulungsprogramme nach CBTA anerkannt.

Quelle: LBA


 Bekannter Versender im Luftverkehr

Schon im Januar hat die Abteilung Luftsicherheit des Luftfahrtbundesamtes die folgenden Informationen veröffentlicht. Wir haben jedoch in den letzten Wochen mehrere Anfragen bekommen, die uns deutlich machen, dass das Wissen um die drastischen Auswirkungen für den Versand im Luftverkehr für Firmen, die nicht als bekannter Versender zugelassen sind, bei vielen Firmen noch nicht angekommen ist.

Schwarz-Alarm bei Sendungen mit Lithium-Batterien oder anderen gefährlichen Gütern wird ab 1. Juli 2019 zu einer Sichtkontrolle führen. Es sei denn Ihre Firma ist als bekannter Versender zugelassen. Sichtkontrolle bedeutet, dass die Versandstücke geöffnet werden müssen, um sicherzustellen, dass keine explosiven Stoffe mit verpackt wurden.

Hintergrund dazu ist die Verordnung zu Sonderkontrollverfahren der europäischen Union.

Für Sendungen, die bei der Luftsicherheitskontrolle Schwarzalarm auslösten, muss ein Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 durchgeführt werden.

Deutschland hatte hierfür erlaubt, dass Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) verwendet wurden, um die Sendung durch „Wischtest“ an der Außenseite der Versandstücke zu sichern.

Im Rahmen einer verwaltungsinternen Überprüfung wurde nun festgestellt, dass diese Erleichterung mit dem sogenannten „Wischtest“ die Anforderungen für ein Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 nicht erfüllt.

Um einen reibungslosen Versand im Luftverkehr für Ihre Sendungen weiterhin sicherstellen zu können, bleibt Ihnen nur die Zulassung zum bekannten Versender. Denn für Sendungen von bekannten Versendern muss kein Sonderkontrollverfahren durchgeführt werden. Jedoch wird die Bearbeitung von Anträgen dazu voraussichtlich bis zu drei Monate in Anspruch nehmen.

Link zur Webseite des Luftfahrtbundesamtes dazu:

https://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/BekannteVersender/BekannterVersender_node.html


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