Aktuelles
Luftverkehr-LBA Auslegung (11.2024).
Neue Auslegung des LBA an manipulationssichere Verpackung.
Das LBA hat darauf hingewiesen, dass dies unabhängig von der Einhaltung der sicheren Lieferkette erfoderlich ist.
Nach einer gezielten Aktion durch das LBA am Frankfurter Flughafen, ist eine Vielzahl an Sendungen als unsicher eingestuft worden, da nach Ansicht des LBA diese nicht manipulationssicher verpackt waren.
Folgende Vorgaben wurden z.B. vorgegeben:
- Holzverpackungen durch Schrauben hier sollen alle Schrauben duch farbliche Markierungen gekennzeichnet werden.
- Holzverpackungen, die genagelt sind , sind zusätzlich zu bändern oder mit Sicherheitsklebeband zu sichern das sich nicht rückstandslos entfernen lässt.
- Nur durchsichtige Folierungen sind erlaubt.
- Folierungen sind zusätzlich mit einen Sicherheitsklebeband zu sichern das sich nicht rückstandslos entfernen lässt.
- Alle Öffnungen / Stöße von Kartons sind vollständig mit einem Sicherheitsklebeband zu sichern das sich nicht rückstandslos entfernen lässt.
- Paletten mit hohen Füßen dürfen nicht mehr Verwendet werden (z.B. Inka-Paletten)
Anmerkung:
Da die Versender ihre Verpackungsarten in ihren Sicherheitsprogramm inkl. Bildmaterial festgeschrieben haben, diese Programme durch das LBA genehmigt wurden, stehen sie jetzt vor dem Rätsel, warum ein Referat der Behörde ihre Verpackung genehmigt und als sicher akzeptiert, während das gleiche Referat, aber andere Bearbeiter, die regelementierten Beauftragten auffordert, diese genehmigten Verpackungen als unsicher anzusehen.
Luftverkehr -ICAO TI / IATA DGR
Künftig müssen Arbeitgebern ihr Personal so ausbilden, dass es alle Funktionen des jeweiligen Gefahrgut-Verantwortungsbereiches im Luftverkehr sicher ausführen kann. Dieser kompetenzbasierte Ansatz für Schulung und Beurteilung wird
das bestehende Ausbildungssystem ablösen. Darauf weist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in einer Veröffentlichung zu kompetenzbasierenden Schulungs- und Beurteilungsprogrammen (CBTA) hin.
Laut LBA werden diese ICAO-Vorgaben zum 1. Januar 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angewendet. Es gilt ein 24-monatiger Übergangszeitraum, in dem beide Systeme (Schulung nach Personalkategorien und Schulung nach CBTA) parallel
bestehen. Die bestehenden Ausbilderqualifikationen werden für diesen Zeitraum auch für das CBTA anerkannt. Ausbilderqualifikationen nach CBTA Vorgaben werden künftig im Rahmen der Prüfung und Genehmigung eines CBTA Schulungsprogramms
erteilt. Zum 1. Januar 2023 werden dann ausschließlich Schulungsprogramme nach CBTA anerkannt.
Quelle: LBA
Bekannter Versender im Luftverkehr
Schon im Januar hat die Abteilung Luftsicherheit des Luftfahrtbundesamtes die folgenden Informationen veröffentlicht. Wir haben jedoch in den letzten Wochen mehrere Anfragen bekommen, die uns deutlich machen, dass das Wissen um die
drastischen Auswirkungen für den Versand im Luftverkehr für Firmen, die nicht als bekannter Versender zugelassen sind, bei vielen Firmen noch nicht angekommen ist.
Schwarz-Alarm bei Sendungen mit Lithium-Batterien oder anderen gefährlichen Gütern wird ab 1. Juli 2019 zu einer Sichtkontrolle führen. Es sei denn Ihre Firma ist als bekannter Versender zugelassen. Sichtkontrolle bedeutet, dass
die Versandstücke geöffnet werden müssen, um sicherzustellen, dass keine explosiven Stoffe mit verpackt wurden.
Hintergrund dazu ist die Verordnung zu Sonderkontrollverfahren der europäischen Union.
Für Sendungen, die bei der Luftsicherheitskontrolle Schwarzalarm auslösten, muss ein Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 durchgeführt werden.
Deutschland hatte hierfür erlaubt, dass Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) verwendet wurden, um die Sendung durch „Wischtest“ an der Außenseite der Versandstücke zu sichern.
Im Rahmen einer verwaltungsinternen Überprüfung wurde nun festgestellt, dass diese Erleichterung mit dem sogenannten „Wischtest“ die Anforderungen für ein Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 nicht erfüllt.
Um einen reibungslosen Versand im Luftverkehr für Ihre Sendungen weiterhin sicherstellen zu können, bleibt Ihnen nur die Zulassung zum bekannten Versender. Denn für Sendungen von bekannten Versendern muss kein Sonderkontrollverfahren
durchgeführt werden. Jedoch wird die Bearbeitung von Anträgen dazu voraussichtlich bis zu drei Monate in Anspruch nehmen.
Link zur Webseite des Luftfahrtbundesamtes dazu:
https://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/BekannteVersender/BekannterVersender_node.html