Aktuelles

IATA-DGR 2022, Ausgabe 63 – Änderung der Verpackungsanweisungen bei Lithium Batterien

Zum 1.1.2022, mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten (31.03.2022) entfällt bei den Verpackungsanweisungen die Möglichkeit der vereinfachten Beföderung der Lithium Batterien mit der UN 3480 und der UN 3090 nach Teil II der Verpackungsanweisung PI 965 und PI 968.

Somit entfällt für Lithium Batterien die Unterweisung nach Teil II, der Verpacker und der Versender müssen jetzt nach 1.5 der IATA DGR eine LBA anerkante Schulung erfogreich bestanden haben.


Luftverkehr -ICAO TI / IATA DGR  

Künftig müssen Arbeitgebern ihr Personal so ausbilden, dass es alle Funktionen des jeweiligen Gefahrgut-Verantwortungsbereiches im Luftverkehr sicher ausführen kann. Dieser kompetenzbasierte Ansatz für Schulung und Beurteilung wird das bestehende Ausbildungssystem ablösen. Darauf weist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in einer Veröffentlichung zu kompetenzbasierenden Schulungs- und Beurteilungsprogrammen (CBTA) hin.

Laut LBA werden diese ICAO-Vorgaben zum 1. Januar 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angewendet. Es gilt ein 24-monatiger Übergangszeitraum, in dem beide Systeme (Schulung nach Personalkategorien und Schulung nach CBTA) parallel bestehen. Die bestehenden Ausbilderqualifikationen werden für diesen Zeitraum auch für das CBTA anerkannt. Ausbilderqualifikationen nach CBTA Vorgaben werden künftig im Rahmen der Prüfung und Genehmigung eines CBTA Schulungsprogramms erteilt. Zum 1. Januar 2023 werden dann ausschließlich Schulungsprogramme nach CBTA anerkannt.

Quelle: LBA


 Bekannter Versender im Luftverkehr

Schon im Januar hat die Abteilung Luftsicherheit des Luftfahrtbundesamtes die folgenden Informationen veröffentlicht. Wir haben jedoch in den letzten Wochen mehrere Anfragen bekommen, die uns deutlich machen, dass das Wissen um die drastischen Auswirkungen für den Versand im Luftverkehr für Firmen, die nicht als bekannter Versender zugelassen sind, bei vielen Firmen noch nicht angekommen ist.

Schwarz-Alarm bei Sendungen mit Lithium-Batterien oder anderen gefährlichen Gütern wird ab 1. Juli 2019 zu einer Sichtkontrolle führen. Es sei denn Ihre Firma ist als bekannter Versender zugelassen. Sichtkontrolle bedeutet, dass die Versandstücke geöffnet werden müssen, um sicherzustellen, dass keine explosiven Stoffe mit verpackt wurden.

Hintergrund dazu ist die Verordnung zu Sonderkontrollverfahren der europäischen Union.

Für Sendungen, die bei der Luftsicherheitskontrolle Schwarzalarm auslösten, muss ein Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 durchgeführt werden.

Deutschland hatte hierfür erlaubt, dass Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) verwendet wurden, um die Sendung durch „Wischtest“ an der Außenseite der Versandstücke zu sichern.

Im Rahmen einer verwaltungsinternen Überprüfung wurde nun festgestellt, dass diese Erleichterung mit dem sogenannten „Wischtest“ die Anforderungen für ein Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 nicht erfüllt.

Um einen reibungslosen Versand im Luftverkehr für Ihre Sendungen weiterhin sicherstellen zu können, bleibt Ihnen nur die Zulassung zum bekannten Versender. Denn für Sendungen von bekannten Versendern muss kein Sonderkontrollverfahren durchgeführt werden. Jedoch wird die Bearbeitung von Anträgen dazu voraussichtlich bis zu drei Monate in Anspruch nehmen.

Link zur Webseite des Luftfahrtbundesamtes dazu:

https://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/BekannteVersender/BekannterVersender_node.html

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