Aktuelles
IATA-DGR 2022, Ausgabe 63 - Änderung der Verpackungsanweisungen bei Lithium Batterien
Zum 1.1.2022, mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten (31.03.2022) entfällt bei den Verpackungsanweisungen die Möglichkeit der vereinfachten Beföderung der Lithium Batterien mit der UN 3480 und der UN 3090 nach Teil II der Verpackungsanweisung PI 965 und PI 968.
Somit entfällt für Lithium Batterien die Unterweisung nach Teil II, der Verpacker und der Versender müssen jetzt nach 1.5 der IATA DGR eine LBA anerkante Schulung erfogreich bestanden haben.
Luftverkehr -ICAO TI / IATA DGR
Künftig müssen Arbeitgebern ihr Personal so ausbilden, dass es alle
Funktionen des jeweiligen Gefahrgut-Verantwortungsbereiches im
Luftverkehr sicher ausführen kann. Dieser kompetenzbasierte Ansatz für
Schulung und Beurteilung wird das bestehende Ausbildungssystem ablösen.
Darauf weist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in einer Veröffentlichung zu kompetenzbasierenden Schulungs- und Beurteilungsprogrammen (CBTA) hin.
Laut
LBA werden diese ICAO-Vorgaben zum 1. Januar 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland angewendet. Es gilt ein 24-monatiger Übergangszeitraum, in
dem beide Systeme (Schulung nach Personalkategorien und Schulung nach
CBTA) parallel bestehen. Die bestehenden Ausbilderqualifikationen werden
für diesen Zeitraum auch für das CBTA anerkannt.
Ausbilderqualifikationen nach CBTA Vorgaben werden künftig im Rahmen der
Prüfung und Genehmigung eines CBTA Schulungsprogramms erteilt. Zum 1.
Januar 2023 werden dann ausschließlich Schulungsprogramme nach CBTA
anerkannt.
Quelle: LBA
Bekannter Versender im Luftverkehr
Schon im Januar hat die Abteilung Luftsicherheit des
Luftfahrtbundesamtes die folgenden Informationen veröffentlicht. Wir haben
jedoch in den letzten Wochen mehrere Anfragen bekommen, die uns deutlich machen,
dass das Wissen um die drastischen Auswirkungen für den Versand im Luftverkehr
für Firmen, die nicht als bekannter Versender zugelassen sind, bei vielen Firmen
noch nicht angekommen ist.
Schwarz-Alarm bei Sendungen mit
Lithium-Batterien oder anderen gefährlichen Gütern wird ab 1. Juli 2019 zu einer
Sichtkontrolle führen. Es sei denn Ihre Firma ist als bekannter Versender
zugelassen. Sichtkontrolle bedeutet, dass die Versandstücke geöffnet werden
müssen, um sicherzustellen, dass keine explosiven Stoffe mit verpackt
wurden.
Hintergrund dazu ist die Verordnung zu Sonderkontrollverfahren
der europäischen Union.
Für Sendungen, die bei der
Luftsicherheitskontrolle Schwarzalarm auslösten, muss ein
Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 durchgeführt
werden.
Deutschland hatte hierfür erlaubt, dass
Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) verwendet wurden, um die Sendung durch
„Wischtest“ an der Außenseite der Versandstücke zu sichern.
Im Rahmen
einer verwaltungsinternen Überprüfung wurde nun festgestellt, dass diese
Erleichterung mit dem sogenannten „Wischtest“ die Anforderungen
für ein Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU)
2015/1998 nicht erfüllt.
Um einen reibungslosen Versand im
Luftverkehr für Ihre Sendungen weiterhin sicherstellen zu können, bleibt Ihnen
nur die Zulassung zum bekannten Versender. Denn für Sendungen von bekannten
Versendern muss kein Sonderkontrollverfahren durchgeführt werden. Jedoch wird
die Bearbeitung von Anträgen dazu voraussichtlich bis zu drei Monate in Anspruch
nehmen.
Link zur Webseite des Luftfahrtbundesamtes
dazu:
https://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/BekannteVersender/BekannterVersender_node.html